Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Dezember 2010
§ 62
§ 62 – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2) § 53 ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Datenübermittlung gemäß § 60 ist erlaubt.
- Dies kann auch automatisiert erfolgen.
- Es gibt ein Anfrage- und Auskunftsverfahren.
- § 53 findet Anwendung.
- Automatisierte Verfahren sind somit rechtlich zulässig.