Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 62

§ 62 – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2) § 53 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Datenübermittlung gemäß § 60 ist erlaubt.
  • Dies kann auch automatisiert erfolgen.
  • Es gibt ein Anfrage- und Auskunftsverfahren.
  • § 53 findet Anwendung.
  • Automatisierte Verfahren sind somit rechtlich zulässig.